Grenzgänger + Aufenthalter  
       

Grenzgänger

Seit 1.6.02 (Inkrafttreten bilaterales Abkommen EU-Schweiz,
Personenfreizügigkeitsabkommen) gibt es zwei Arten von
Grenzgängern:

a) den/die GrenzgängerIn, der/die täglich zur Arbeit in die Schweiz fährt
   und am Abend wieder zurückkehrt nach Deutschland

b) den/die GrenzgängerIn, der /die während der Woche in der Schweiz wohnt,
   und am Wochenende wieder zurück nach Deutschland fährt   ( n e u )

In beiden Fällen ist der Grenzgänger (sofern es sich um eine G-Bewilligung handelt) normalerweise in Deutschland steuerpflichtig !
(Da die Meinung der Finanzämter hier jedoch nicht einheitlich ist, bitten wir das mit Ihrem Finanzamt, bzw. mit Ihrem Steuerberater zu klären. Lassen Sie sich die Entscheidung in jedem Fall – insbesondere, wenn Sie die Auskunft erhalten, daß Sie in der Schweiz, und nicht in Deutschland, steuerpflichtig seien – unbedingt schriftlich geben. Nur in diesem Fall entsteht ein "Verwaltungsakt" demzufolge Sie einen Finanzbeamten ggf. belangen, oder Ihren Steuerberater haftbar machen können !)

Keine richtigen Grenzgänger sind Personen mit einer 120-Tagebewilligung. Sie unterliegen aber auch nicht der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, und können sich daher sowohl in der Schweiz, wie auch in Deutschland krankenversichern.
 

Aufenthalter

mit Wohnort Schweiz müssen sich in der Schweiz „obligatorisch“ krankenversichern. (Die Krankenkassenkontrolle der Meldebehörde verlangt den Nachweis i.d.R. innerhalb von 3 Monaten ab Anmedlung in der Wohngemeinde.)

Idealerweise versichern sich Personen, die in die Schweiz ziehen bereits rechtzeitig vorher (vor dem Umzug in die Schweiz, bzw. vor Abmeldung in Deutschland) im Rahmen eines Schweizerisch-/deutschen Krankenkassenmodells, oder ausschließlich über eine geeignete Schweizerische Krankenversicherung.

Da wir sowohl den deutschen, wie auch den Schweizer Krankenversicherungsmarkt hervorragend kennen, und auf VeränderungenSchnell reagieren und unser Kunden informieren, können wir Ihnen jeweils die für Sie und/oder Ihre Angehörigen optimale Absicherung anbieten.

Fordern Sie via Emailanforderungsformular einfach persönliche Berechnungen an.

Zur Berechnung benötigen wir in bei Aufenthaltern auch die Postleitzahl des künftigen Wohnortes in der Schweiz (zumindest aber Ort und Kanton).